Nein. Schenkungen können nur ausnahmsweise zurückgefordert werden. Etwa wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Oder bei der Auflösung einer Verlobung: Nach der Trennung können die seit der ­Verlobung gemachten Geschenke innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden. Das gilt allerdings nur für wertvolle Präsente und nicht für Gelegenheitsgeschenke.