Ja. Der Arbeitgeber ist ­gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit ­jeder Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Diese muss alle Zuschläge und Abzüge detailliert auf­führen.

Nebst Brutto- und Nettolohn muss die Lohn­abrechnung also unter ­anderem auch allfällige Kinderzulagen, Überstundenentschädigungen, Provisionen und Spesen sowie die Sozialabzüge enthalten. Nur so können Angestellte überprüfen, ob der Arbeitgeber beispielsweise die Sozialabzüge korrekt berechnet hat.

Sozialabzüge heisst: Für AHV/IV/EO werden dem Arbeitnehmer zurzeit insgesamt 5,15 Prozent vom Bruttolohn abgezogen. Der Abzug für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt für Jahreslöhne bis 126 000 Franken 1,1 Prozent. Für Lohnanteile, die diesen Betrag übersteigen, werden 0,5 Prozent in Abzug gebracht. Im Kanton Wallis wird den Arbeit­nehmern zudem ein Beitrag von 0,3 Prozent für die Familienausgleichs­kasse abgezogen. Die Beiträge für Pensionskasse, Nichtberufsunfallversicherung und allenfalls Kollektiv-Krankentaggeld sind je nach Betrieb unterschiedlich. 

Lohnabrechnungen sollten aufbewahrt werden. Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber zwar die AHV-Beiträge vom Lohn abzieht, sie aber nicht an die Ausgleichs­kasse weiterleitet. Solange der Arbeitnehmer durch die Lohnabrechnung be­legen kann, dass er seine Beiträge entrichtet hat, werden seine Ansprüche gegenüber der AHV nicht geschmälert.