Nein. Ganz so einfach ist es nicht. Sie müssen bei der Vormundschaftsbehörde das Aufheben der Beistandschaft formell be­antragen. Dieses Gesuch können Sie jederzeit stellen. Da die Beistandschaft auf Ihren Wunsch hin errichtet wurde, muss sie aufgehoben werden, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keinen Beistand mehr benötigen.

Die Massnahme endet aber nicht in dem Moment, in dem Sie das Gesuch stellen, sondern erst mit dem entsprechenden Entscheid der zuständigen Behörde. Solange das Verfahren dauert, bleibt die Beistandschaft also bestehen. Der Aufhebungsentscheid wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Vormundschafts­behörde prüft gleichzeitig, ob als Ersatz der bisheri- gen freiwilligen Beistandschaft weiterhin eine vormundschaftliche Massnahme notwendig ist. Zu ­diesem Zweck kann sie beispielsweise bei Fach­leuten ein Gutachten einholen.

Kommt sie zum Schluss, dass Sie weiterhin Unterstützung benötigen, kann sie – nun gegen Ihren Willen – eine neue Beistandschaft anordnen. Hält die zuständige Behörde es für erforderlich, kann sie stattdessen auch eine Beiratschaft oder eine Vormundschaft errichten.
Und das sind die Unterschiede:

  • Beistand: Bekommt eine Person einen Beistand, bleibt ihre Handlungsfähigkeit erhalten. Sie kann also z.B. weiterhin selber gültige Verträge schliessen.
  • Anders bei der Beiratschaft: Hier ist die Handlungsfähigkeit vor allem bei finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt. Die betreffende Person braucht für bestimmte im Gesetz aufgeführte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Beirates. Weiter kann angeordnet werden, dass sie nicht mehr selbständig über ihr Vermögen ver­fügen darf.

    Ansonsten bleibt die Person aber handlungs­fähig. Das bedeutet: Die Erträge aus Ver­mögen und Einkommen verwaltet sie mit Beiratschaft weiterhin ­selber.

    Auch Entscheidungen im Hinblick auf per­sön­liche Angelegenheiten (Woh­nung, Arbeit, Heirat usw.) kann sie ohne Beirat treffen.
  • Vormundschaft: Sie greift am weitesten in die persönliche Freiheit ein. Wird eine Person entmündigt, verliert sie sowohl in persönlicher als auch in ­finanzieller Hinsicht ihre Handlungsfähigkeit. Nur höchstpersönliche Rechte kann sie noch selber ausüben – z. B. Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung, Errichtung ­eines Testaments.