Nein. Sie sind nicht Erbe, sondern haben nur ein Vermächtnis zugesprochen erhalten. Bei der Erb­teilung haben Sie damit keine Rechte. Aus diesem Grund muss Ihnen die Erbschaftsbehörde nur ­gerade den Auszug über die Anordnungen zukommen lassen, die Sie direkt betreffen. Sie haben keinen Anspruch auf Ansicht des gesamten Testaments.

Wären Sie hingegen Erbe und nicht nur Vermächtnisnehmer, müsste Sie die Erbschaftsbehörde über den gesamten Inhalt des Testaments informieren. In diesem Fall erhält man in der Regel eine ­Kopie des Testaments.