Nein. Laut Gesetz ist für Vertragsklagen grund­sätzlich das Gericht am (Wohn-)Sitz der beklagten Partei oder das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Sie müssen Ihr Schlichtungsgesuch also entweder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde am Wohnsitz des Handwerkers im ­Kanton Bern oder am Ort Ihrer Liegenschaft – also im ­Kanton Aargau – einreichen. Dies gilt natürlich nur, sofern Sie im ­Vertrag mit dem Hand­werker nichts anderes ab­gemacht haben.