Ich arbeite seit vier Jahren als Sekretärin. Da ich die Stelle wechseln möchte, habe ich mir meinen Arbeitsvertrag ein wenig näher angesehen. Darin steht, dass für mich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gilt. Muss ich als normale Angestellte eine so lange Kündigungsfrist akzeptieren?

Ja. Im Arbeitsvertrag dürfen von der gesetzlichen Regelung abweichende Kündigungsfristen und -termine vereinbart werden. Eine sechsmonatige Kündigungsfrist ist daher ohne weiteres zulässig. Ob Sie Sekretärin oder Mitglied des Kaders sind, spielt dabei keine Rolle.

Sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nicht geregelt, gelten die Fristen des Obligationenrechts:

- Während der Probezeit kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

- Im ersten Arbeitsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

- Vom zweiten bis und mit dem neunten Arbeitsjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, danach eine von drei Monaten.

Kündigungstermin für Kündigungen nach der Probezeit ist jeweils das Ende
eines Monats.

Wie gesagt: Diese gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine können mit schriftlicher Vereinbarung - zum Beispiel per Arbeitsvertrag - geändert, also verkürzt oder verlängert werden.

Weniger als 1 Monat darf sie in der Regel aber nur im ersten Dienstjahr betragen.

Achtung: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen im Arbeitsvertrag keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, gilt für beide die längere Frist.

(ch)