Nein. Da Ihr Sohn Sie erst vertreten soll, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind, müssen Sie einen Vorsorgeauftrag verfassen. Darin können Sie festlegen, wer bei Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre finanziellen Angelegenheiten erledigen soll. Ein solcher Vorsorgeauftrag muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Werden Sie urteilsunfähig, muss er zuerst von der ­Erwachsenenschutzbehörde für wirksam erklärt werden. Das kann dauern. Während dieser Zeit könnte Ihr Sohn Ihre finanziellen Angelegenheit nur dann erledigen, wenn Sie ihm schon vorher eine Bankvollmacht erteilen. In dieser müssten Sie aber unbedingt festhalten, dass die Vollmacht mit dem Eintritt Ihrer Handlungsunfähigkeit nicht erlöschen soll.