Ja. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während einer gewissen Zeit nicht kündigen, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Der Kündigungsschutz endet erst, wenn der betreffende Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig ist – spätestens aber nach Ablauf einer bestimmten Maximalsperrfrist. Diese beträgt im ersten Dienstjahr 30, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Dabei handelt es sich aber nicht um Arbeits- sondern um Kalendertage. Und es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer voll oder teilweise arbeitsunfähig war. 

Die Sperr­frist verlängert sich also bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht.