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27.08.2012
Ein Mann erhielt seit 2002 eine IV-Rente. 2010 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Der mit der Untersuchung beauftragte Regionale Ärztliche Dienst kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert hat und eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar war. Der 60-Jährige wehrte sich mit vier medizinischen Berichten dagegen. Diese würden belegen, dass er noch immer arbeitsunfähig sei. Die Bundesrichter waren anderer Meinung: Es fehle an einer «eingehenden und begründeten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit». Die Richter sprachen ihm trotzdem wieder eine Rente zu: Denn die IV-Stelle hatte die Rente gestrichen, ohne vorher Eingliederungsschritte durchzuführen. Das sei bei über 55-Jährigen vorgeschrieben.
Bundesgericht, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
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