Nein. Der Vermieter darf Ihnen nicht einen Viertel der Heizkosten in Rechnung stellen. Er muss berücksichtigen, dass im Sommer weniger Heiz­kosten anfallen. Der Mieterverband hat dazu das Merkblatt «Verteilung der Heizkosten zwischen der Abrechnungsperiode» online gestellt (www.mieterverband.ch/Mietrecht Online/Merkblätter/Heiz- und Nebenkosten). Dort können Sie nachschauen, welcher prozentuale Anteil an den Jahres­kosten auf die einzelnen Kalendermonate entfällt.

Für Sie heisst das: Falls Ihre Abrechnung nur die reinen Heizkosten umfasst, müssen Sie für Ihre Mietmonate Juli, August und September nur gerade 1 Prozent der Jahreskosten zahlen. Falls auch die Warmwasseraufbereitung enthalten ist, beträgt Ihr Kostenanteil 11 Prozent.