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Nein. Der Vermieter darf Ihnen nicht einen Viertel der Heizkosten in Rechnung stellen. Er muss berücksichtigen, dass im Sommer weniger Heizkosten anfallen. Der Mieterverband hat dazu das Merkblatt «Verteilung der Heizkosten zwischen der Abrechnungsperiode» online gestellt (www.mieterverband.ch/Mietrecht Online/Merkblätter/Heiz- und Nebenkosten). Dort können Sie nachschauen, welcher prozentuale Anteil an den Jahreskosten auf die einzelnen Kalendermonate entfällt.
Für Sie heisst das: Falls Ihre Abrechnung nur die reinen Heizkosten umfasst, müssen Sie für Ihre Mietmonate Juli, August und September nur gerade 1 Prozent der Jahreskosten zahlen. Falls auch die Warmwasseraufbereitung enthalten ist, beträgt Ihr Kostenanteil 11 Prozent.
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