Nein. Das vorbezogene Kapital muss beim Verkauf der Liegenschaft in die Pensionskasse zurückgezahlt werden. Ausnahme: Beabsichtigen Sie, mit dem in Ihr Haus investierten Pensionskassengeld innert zwei Jahren nach dem Verkauf erneut selbstgenutztes Wohneigentum zu kaufen, können Sie das Geld vorläufig auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank einzahlen.