Im Grundsatz gilt: Wenn ein Arbeitgeber die AHV-Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht an die Ausgleichskasse einzahlt, haftet er persönlich für deren Nachzahlung – auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit bankrott geht. Für eine Haftung braucht es also ein echtes Verschulden. Deswegen muss der Geschäftsführer einer GmbH die offengebliebenen 55 567 Franken der AHV nicht nachzahlen. Der Betrieb hatte die Beiträge nur für wenige Monate nicht gezahlt, und der Konkurs der Firma kam sehr schnell und überraschend. Unter diesen Umständen seien kein «qualifiziertes Verschulden» und «keine grobfahrlässige Schadenszufügung» des Arbeitgebers zu erkennen.

Bundesgericht, Urteil 9C_425/2010 vom 9. 9. 2010