Nein. Als Lehrling hat Ihr Sohn zwar Beiträge an die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Einen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat man aber grundsätzlich erst nach einer Beitragszeit von zwölf Monaten.

Für Schul- und Studien­abgänger sowie Lehrlinge, die noch nicht zwölf Monate einbezahlt haben, gibt es eine Sonderregelung: Sie haben einen Anspruch auf 90 Arbeitslosengelder, aber erst nach mindestens 120 Wartetagen  – dies entspricht ungefähr sechs ­Monaten. Anschliessend beträgt das Taggeld bei ­unter 20-Jährigen ohne Unterhaltspflichten pro ­Arbeitstag 80 Prozent von 20 Franken. Es werden fünf Taggelder pro Woche ausbezahlt.

Während der 120 Warte­tage kann Ihr Sohn unter Umständen an einem Beschäf­tigungsprogramm teilnehmen, welches Motivationssemester genannt wird. In diesem Fall erhält er eine Entschädigung von ungefähr 400 Franken pro Monat.

Für weitere Informa­tionen sollte sich Ihr Sohn daher unbedingt beim ­Arbeitsamt der Gemeindeverwaltung oder beim ­regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.