Ja, soweit der Betrag bei der Scheidung noch vorhanden ist. Es sei denn, Sie haben mit Geld aus Ihrem persönlichen Eigengut Lotto gespielt. Unter Eigengut fallen Vermögenswerte, die Sie in die Ehe eingebracht haben, Schenkungen und Erbschaften. Ihr Einkommen während der Ehe fällt jedoch in die Errungenschaft. Und diese wird bei der Scheidung geteilt.

Der Lottogewinn fällt in die gleiche Vermögensmasse, aus welcher der Einsatz stammt: ­Eigengut bleibt Eigengut, Errungenschaft bleibt Errungenschaft. Können Sie nicht be­weisen, dass der Lottoeinsatz aus Ihrem Eigengut stammt, gilt der ­Gewinn als Errungenschaft.