Drei Brüder besitzen je eine Wohnung in einem Dreifami­lienhaus. Sitzplatz und Grün­fläche im Parterre waren jahrelang im gemeinschaftlichen Eigentum, alle drei durften also den Umschwung nutzen. 2013 wollten die Besitzer der untersten und der mittleren Wohnung Garten und Sitzplatz der Par­terre­wohnung zur Sonder­nutzung zuweisen. Damit erhält deren Besitzer das alleinige Nutzungsrecht am Garten.

Der Besitzer der obersten Wohnung war dagegen. Doch er unterlag bei der Eigentümerabstimmung, weil seine beiden Brüder das qualifizierte Mehr erreichten, also die Stimmenmehrheit nach Köpfen und Wertquoten.

Dagegen wehrte er sich bis vor Bundes­gericht, wo er verlor. Sein Argument, für den Beschluss brauche es Einstimmigkeit, liess das Gericht nicht gelten. In solchen Fällen sehe das Gesetz nur das qualifizierte Mehr vor und im Reglement der Gemein­schaft war dies nicht anders geregelt. Deshalb habe der Unterlegene kein Vetorecht und seine Wertquote ändere sich nicht. (Urteil 5A_474/2017 vom 8. März 2018) em