Ja, die eigentlichen Kinderzulagen fallen weg, aber Sie gehen dennoch nicht leer aus. Arbeitslose erhalten zwar über den Arbeitgeber keine Kinder- oder Ausbildungszulagen mehr. Aber: Sind Sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, erhalten Sie von ihr zusätzlich zu den Taggeldern einen Ersatz für die bisherigen Kinder- und Ausbildungszulagen. Dieser Zuschlag ist von der Anzahl Arbeitstage (Montag bis Freitag) im konkreten Monat abhängig und daher nicht jeden Monat gleich hoch.

Bei der Berechnung des Zuschlags wird von den Zulagen ausgegangen, die das Recht Ihres Wohnsitzkantons vorsieht. Im Kanton Basel-Stadt beträgt die Kinderzulage beispielsweise 200 Franken pro Monat. Dieser Betrag wird durch die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat (= 21,7 Tage) geteilt, was Fr. 9.21 pro Tag ergibt. Nun wird geschaut, wie viele Arbeitstage der konkrete Monat hat. Im Mai 2010 waren dies 21 Tage. Für diesen Monat betrug der Zuschlag damit Fr. 193.40 (21 x 9.21).

Der März 2010 zum Beispiel hatte 23 entschädigungsberechtigte Tage, Sie hätten also Fr. 211.85 erhalten (23 x 9.21). Wichtig: Dieser Zuschlag wird nur ausgerichtet, wenn keine andere Person Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen geltend machen kann. Das bedeutet: Wäre Ihre Frau erwerbstätig und könnte sie die Zulagen über ihren Arbeitgeber beziehen, bekämen Sie von der Arbeitslosenversicherung keinen Zuschlag.