Eine Frau kaufte 1997 eine Leibrente der damaligen Provi­dentia (heute Mobiliar). Im Vertrag verpflichtete sich die Gesellschaft, der Frau lebenslang jeden Monat 661 Franken zu zahlen. Im Vertrag stand auch, die Police sei «ab sofort überschussberechtigt». In der Folge erhielt die Frau jeden Monat zusätzlich 120 Franken.

Doch ab dem Jahr 2003 kürzte die Mobiliar den Überschuss auf 72  Franken – mit der Begründung, die «Markt­situation» erfordere das.

Deswegen zog die Frau vor ­Gericht und verlangte weiterhin den bisherigen Überschuss. Doch sie verlor. Das Solothurner Ober­gericht beschied ihr, im Vertrag sei kein rechtlicher Anspruch auf ­einen Überschuss abgemacht. Und es fehle auch ein verbindlicher ­Hinweis auf dessen Höhe: «Ein ­fixer ­geschuldeter Betrag oder eine ­Berechnungsformel für dessen ­Berechnung» sei nirgends fest­gehalten.

Die Frau argumentierte auch, die Mobiliar habe ihr die 120 Franken sechs Jahre lang jeden Monat vorbehaltlos ausgezahlt. Damit habe die Gesellschaft «einen Vertrauenstatbestand geschaffen und damit ein Recht auf eine Überschussbeteiligung erzeugt». Auch dieses Argument stach nicht.

Das Bundesgericht hat den ­Solothurner Entscheid Ende August 2018 bekräftigt. 

(Urteil 4A_204/2018 vom 3vom 31. August 2018)