Ja. Zwar handelt es sich bei einer Verlobung um das Eheversprechen zwischen Frau und Mann. Die Erfüllung dieses Heiratsversprechens kann aber nicht erzwungen werden. Sie können die Verlobung deshalb mit einer einfachen Erklärung auflösen – auch gegen den Willen Ihrer Verlobten. Das Gesetz verlangt dafür keine besondere Form. 

Trotzdem kann die Auflösung der Verlobung Folgen haben. So können zum Beispiel Geschenke innert eines ­Jahres nach der Auf­lösung wieder zurückgefordert werden. Es sei denn, es handelte sich um übliche Gelegenheitsgeschenke. 

Und: Hatte einer der Verlobten im Hinblick auf die geplante Hochzeit bereits Auslagen, so hat er allenfalls auch Anspruch auf eine angemessene Ent­schädigung.