Nein. Die Aufgabe des ­Willensvollstreckers besteht darin, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden der verstorbenen Person zu bezahlen, Forderungen ein­zutreiben, für die bestmögliche Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz zu sorgen, allfällige Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung vorzubereiten. Er muss dabei nicht auf die Erben hören und hat keine Instruktionen zu befolgen. Sie können ihn auch nicht ­abberufen. Er ist jedoch ­verpflichtet, die Erbengemeinschaft über seine Tätigkeit zu informieren. Über die Erbteilung entscheiden dann die Erben. Er kann nur Vorschläge ausarbeiten. 

Der Willensvollstrecker wird gestützt auf das Testament vom Gericht beauftragt. Nur die Richter können ihm Weisungen erteilen oder ihn disziplinarisch massregeln oder absetzen. Sollten Sie also der Meinung sein, der von Ihrem Vater eingesetzte Willensvollstrecker übe sein Amt nicht ­korrekt aus, müssten Sie beim Gericht Massnahmen verlangen.