Wer vergisst, in der Steuererklärung seinen Dividendenertrag zu deklarieren, bestraft sich selbst. Denn die darauf bezahlte Ver­­rechnungssteuer kann man nur zurückfordern, wenn die Dividende als Einkommen versteuert wird.

Die Verrechnungssteuer fällt in der Regel aber viel höher aus als die Steuer auf den Dividenden. Mit Absicht vergisst deshalb wohl ­niemand, die Dividende in der Steuererklärung anzugeben. Dennoch verweigerten die Steuer­behörden lange die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Dividenden­ertrag erst nachträglich korrekt ­deklariert wurde oder die Steuer­behörde den Fehler ent­deckte. Die ordentliche Steuer musste man trotzdem zahlen. So sah es das Gesetz über die Verrechnungssteuer vor.

Doch auf Beginn des Jahres 2019 ist das Gesetz geändert worden. Seither gilt: Die Verrechnungssteuer muss zurückerstattet werden, wenn der Fehler korrigiert und die Divi­dende korrekt versteuert wurde (K-Geld 2/2019).

Steuerpflichtige tragen die Gerichts- und Verfahrenskosten

Die Gesetzesänderung hat nun auch das Bundesgericht zu einer Kehrtwende veranlasst: Mit Urteil vom 23. April 2019 entschied es, dass die Verrechnungssteuer für alle hängigen Fälle bis zurück ins Jahr 2014 zurückbezahlt werden muss (2C_1069/2018). Die Gerichts- und Verfahrenskosten der unteren Instanzen müssen allerdings die Steuerpflichtigen tragen. Denn, so sagt das Bundesgericht, nach altem Recht hätten sie mit ihrem ­Be­gehren auf Rück­erstattung der Verrechnungssteuer «mutmasslich» keinen Erfolg gehabt.