Wenn ein Unternehmen seinem Hauptaktionär eine Sache zu günstig verkauft, gilt die Differenz zum Normalpreis als verdeckte Lohn­zahlung. Der Aktionär muss sie als Einkommen versteuern. Zudem ­fallen die üblichen Sozialversicherungsabgaben an. Dies hat das ­Bundesgericht kürzlich in einem Urteil bestätigt.

Ein Unternehmen aus dem Kanton Schwyz verkaufte seinem Hauptaktionär und alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten im Januar 2013 ein Motorboot für 175000 Franken. Das Boot hatte es kurz zuvor für 265000 Franken erworben und noch zusätzlich 32000 Franken in die Elektroinstallationen ­investiert. 

Die Schwyzer Steuerbehörden legten den angemessenen Preis bei mindestens 225 000 Franken fest und rechnete den Rabatt von 50 000 Franken dem Unternehmen zum steuerpflichtigen Gewinn hinzu. Dieses wehrte sich dagegen und zog bis vor das Bundesgericht. Es argumentierte mit deutlich tieferen Vergleichs­preisen im EU-Raum – konnte aber kein Beispiel aus der Schweiz beibringen. Die Richter wiesen die Beschwerde ab. 

(Urteil 2C_886/2018 vom 24. Oktober 2018)