Ja. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt den Autoversicherern das Ausschliessen von Ansprüchen «aus Sachschäden des Ehe­gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister». 

Ihre Autoversicherung hat ­diese Klausel offenbar in ihre Bedingungen übernommen. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Ansprüche wegen Schäden am Auto von Verwandten, sondern auch bei anderen Sachschäden – etwa am Gartenzaun der Eltern.