Teilweise. Es ist grobfahrlässig, be­trunken Velo zu fahren. Bei ­grobfahrlässigen Freizeitunfällen darf die Unfallversicherung die Taggelder kürzen. Doch bei den ­Arzt- und Spitalkosten sind keine ­Abzüge ­erlaubt, auch nicht bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten oder etwa beim Schmerzensgeld (Integritätsentschä­digung).