Ja. Gleichzeitig mit der Senkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 wurde die sogenannte anlassfreie Alkoholkontrolle eingeführt. Das heisst: Die Polizei kann auch ohne konkreten Verdacht Alkoholtests durchführen. Anders ist es bei den übrigen Drogen: Hier sind solche anlassfreien Tests nur erlaubt, wenn es Anzeichen für einen Drogenkonsum gibt.
Allgemeine Verkehrskontrollen darf die Polizei jederzeit durchführen. Sie überprüft dabei den Zustand des Autos und des Fahrers sowie die Ausweispapiere. Trägt der Polizist eine Uniform, muss er sich nicht weiter ausweisen.

Autofahrer sind verpflichtet, die Weisungen der Polizei zu befolgen. Wer sich einer Kontrolle entziehen will, verletzt eine Verkehrsregel und wird bestraft. Flüchtende Lenker werden verfolgt.
Ins Auto gehören Fahrzeugausweis, Führerschein sowie das Abgaswartungsdokument. Für jedes fehlende Papier droht eine Busse von 20 Franken.

Kontrollierte Autolenker müssen nur Fragen beantworten, die der Abklärung ihrer Identität dienen. Zum Verdacht, sie hätten ein Verkehrsdelikt begangen, müssen sich Lenker nicht äussern.

Wer mit dem Verhalten eines Polizisten nicht einverstanden ist, kann sich beim betreffenden Polizeikommando beschweren. Führt dies zu keiner Lösung, sind Beschwerden an die kantonale Polizeidirektion oder - soferns die Stadtpolizei betrifft - an den Sicherheitsvorstand der Gemeinde zu richten.

In den Kantonen Basel-land, Basel-Stadt, Bern und Zürich gibt es zudem unabhängige Ombudsstellen. Sie vermitteln zwischen Polizeibeamten und den Bürgerinnen und Bürgern.

(ota)