Ja. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt entweder durch den Betreibungsbeamten persönlich, durch einen Angestellten des Betreibungsamtes oder durch die Post. Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Bei der Aushändigung muss der Überbringer die Zustellung auf beiden Exemplaren bescheinigen – mit der Angabe, an wen die Zustellung erfolgte. 

Gut zu wissen: Der Briefträger untersteht dem Postgeheimnis. Er muss die während seines Dienstes zur Kenntnis genommenen Fakten vertraulich behandeln. 

Im Übrigen kann jeder jeden betreiben – auch ohne Grund. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls sagt somit noch rein gar nichts aus über die Zahlungsmoral des Empfängers.