Ja. Aber nur, falls das Reglement eine Vertretung durch den Verwalter nicht ausdrücklich einschränkt oder ausschliesst. Das Gesetz beschränkt das Ver­tretungsrecht nicht, Reg­lemente von Stockwerk­eigentümergemeinschaften dürfen aber generell eine Vertretung durch den Verwalter verbieten – oder zumindest für bestimmte Geschäfte, bei denen ein Interessenkonflikt besteht.

Auch die Vertretung durch einen anderen ­Stockwerkeigentümer kann reglementarisch eingeschränkt sein – etwa, indem die Vertretung auf bestimmte Personen wie etwa Ehegatten, Hausbewohner oder Mieter festgelegt ist. Oder auf eine maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer.