Ja, sofern die Neben­kosten effektiv gestiegen sind. Dabei gilt aber dasselbe wie bei allen einseitigen Vertrags­änderungen: Der Vermieter kann die Erhöhung der Akontobeträge erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin durchsetzen – und er muss sie begründen. Für die entsprechende Mitteilung muss er das amt­liche Formular verwenden. Es muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen.

Eine Vertrags­änderung kann man innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Das lohnt sich aber bei Akonto-Beträgen wohl nicht. Denn es sind nur vorläufige Zahlungen. Der Vermieter muss nach Erstellen der definitiven Nebenkostenabrechnung die Differenz zurückerstatten, wenn die effektiven Kosten tiefer sind als die Akontozahlungen.