Im Prinzip ja. Denn die Höhe des Mietzinses ist Verhandlungssache. Sie können den Anfangsmietzins aber innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsübernahme bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Mietsachen anfechten, falls Ihr Mietzins erheblich – das heisst mindestens 10 Prozent – höher ist als derjenige Ihres Vorgängers. Oder falls Sie wegen Mangel an freien Wohnungen oder wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Abschluss des Mietvertrags gezwungen waren. Dann prüft die Schlichtungsbehörde, ob der Mietzins missbräuchlich ist.

Gut zu wissen: Über den bisherigen Mietzins muss der Vermieter auf Verlangen immer Auskunft geben. In den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Nid­walden, Waadt, Zug und Zürich muss er sogar mit einem Formular über den bisherigen Mietzins informieren und eine allfällige Erhöhung begründen.