Nein. Da Ihnen der erste Arbeitsvertrag auf Deutsch ausgestellt wurde, haben Sie ein Anrecht darauf, dass jeder weitere Arbeitsvertrag auch auf Deutsch verfasst wird. Aber: Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Arbeitsvertrag in der jeweiligen Landessprache. Der Arbeitgeber kann diesen also in einer Fremdsprache ausstellen.

dw