Viele Kunden vertrauen ihr Vermögen einer Bank an, damit sie es gewinnbringend anlegt. Die Bank kauft damit Wertschriften wie Aktien, Fondsanteile und Obligationen. Die Verkäufer dieser Finanzprodukte zahlen den Banken heimlich Provisionen. Diese werden auch Kickbacks oder Retrozessionen genannt.
Im Jahr 2006 entschied das Bundesgericht, dass die Vermögensverwalter solche Rückvergütungen den Kunden herausgeben müssen. Doch die Banken stellten sich taub und behaupteten, das Urteil gelte nur für externe Vermögensverwalter. Dem widersprachen namhafte Juristen («K-Geld» 4/06 und «Saldo» 18/06).
Banken sträubten sich nach Urteil weiter
Der Rechtsschutzfonds des K-Tipp finanzierte deshalb einen Musterprozess einer Erbengemeinschaft gegen die UBS. Mit Erfolg: Im Jahr 2012 entschied das Bundesgericht, dass die Grossbank den Erben die von 1998 bis 2008 eingeheimsten Retrozessionen herausrücken muss. Es handelte sich um mehrere Hunderttausend Franken.
Doch fast alle Banken sträubten sich weiterhin, den Kunden ihr Geld zu überweisen. So behaupteten sie neu, der Anspruch auf Rückgabe sei verjährt. Denn die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre.
Doch der K-Tipp stellte, gestützt auf die nicht im Sold der Banken stehenden Rechtsexperten, klar: Die Verjährung tritt erst nach zehn Jahren ein (K-Tipp 12/2012).
Das Bundesgericht hat dies nun im Juni bestätigt (Bundesgerichtsentscheid 4A_508/216 vom 16. Juni 2017). Die zehnjährige Frist beginnt laut Bundesgericht jeweils an dem Tag, an dem die Vergütung bei der Bank oder dem Vermögensverwalter eingegangen ist.
Ärgerlich: Die Verzögerungstaktik der Banken dürfte aufgegangen sein. Zahlreiche Forderungen sind inzwischen tatsächlich verjährt, weil Kunden den Behauptungen der Banken Glauben schenkten.
Neben vielen Privatanlegern mit Vermögensverwaltungsverträgen sind auch Pensionskassen betroffen: Sie verwalteten im Jahr 2012 rund 650 Milliarden Franken (ohne Versicherungen). Laut Schätzungen betrug der Anspruch der Kassen auf Retrozessionen damals rund 1 Milliarde pro Jahr. Unklar ist, ob sie ihre Ansprüche gegenüber den Banken rechtzeitig geltend machten.