Nein. Die Zahlvaterschaft für uneheliche Kinder wurde zwar bereits im Jahr 1978 ab­geschafft. Sie hat aber noch Auswirkungen bis heute. Ihr leiblicher Vater würde nur dann als Ihr rechtlicher Vater gelten, wenn die Zahlvaterschaft nach der Gesetzes­änderung dem neuen Recht unterstellt worden wäre oder wenn er Sie anerkannt hätte. Das war bei Ihnen aber nicht der Fall. Deshalb sind Sie von ­Gesetzes wegen nicht erb­berechtigt. Ihr Vater ­hätte Sie in seinem Testament berücksichtigen müssen, damit Sie einen Anspruch aufs Erbe geltend machen könnten.