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K-Tipp 14/2002
04.09.2002
Bei der Renovation einer Mietwohnung wurden normale Fenster durch Doppelverglasung ersetzt. Für diesen Mehrkomfort wollten die Mieter aber nicht mehr Miete zahlen; bei der Fensterrenovation habe es sich lediglich um Unterhaltsarbeiten gehandelt, argumentierten sie.
Das Bundesgericht sieht das anders. Mit Doppelverglasung sei die Reinigung einfacher, das Wechseln der Vorfenster entfalle, das Wohnklima werde besser und die Heizkosten würden sinken. Deswegen sei es gerechtfertigt, 40 Prozent der Kosten für die Fenster als wertvermehrend zu betrachten - was eine entsprechende Erhöhung des Mietzinses nach sich ziehen darf.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.287/2001 vom 26. 3. 2002)
Das Bundesgericht sieht das anders. Mit Doppelverglasung sei die Reinigung einfacher, das Wechseln der Vorfenster entfalle, das Wohnklima werde besser und die Heizkosten würden sinken. Deswegen sei es gerechtfertigt, 40 Prozent der Kosten für die Fenster als wertvermehrend zu betrachten - was eine entsprechende Erhöhung des Mietzinses nach sich ziehen darf.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.287/2001 vom 26. 3. 2002)
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