Bezieht ein AHV- oder IV-Rentner Ergänzungsleistungen, erhält er vom Kanton auch einen Beitrag an seine Krankheitskosten – etwa für Zahnarzt, Spitex oder Hilfsmittel. Für diesen Betrag dürfen die Kantone ein jährliches ­Maximum festlegen. Bezüglich dieser Limite schreibt der Bund jedoch vor: Lebt diese Person zu Hause und erhält zudem eine Hilflosenentschädigung, muss diese Limite bei mindestens 90 000 Franken liegen.

Der Kanton Schwyz machte daraus eine obere Limite und bestimmte, Betroffene hätten Anspruch auf maximal 90 000 Franken. Das Bundesgericht hat das abgesegnet.  

Bundesgericht, Urteil 9C_881/2011 vom 27. 6. 2012