Nein. Die AHV-Beitragspflicht besteht, solange man erwerbstätig ist – unabhängig davon, ob man das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hat oder nicht. Für Erwerbstätige im AHV-­Alter gilt allerdings ein monatlicher Freibetrag von 1400 Franken. Das heisst: Es werden nur AHV-Bei­träge auf dem Lohnanteil abgezogen, der diesen Freibetrag übersteigt.

Die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezahlten Beiträge haben aber keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente. Ihre AHV-Rente bleibt also unverändert. Sie würde sich nur dann er­höhen, wenn Sie den Bezug aufgeschoben hätten.