Bankendokumente: Kunden haben Einsichtsrecht
Banken legen ihre Karten nicht gerne offen: Die Credit Suisse prozessierte bis vor Bundesgericht, weil sie ihren Kunden persönliche Dokumente nicht herausgeben wollte. Ohne Erfolg. saldo sagt, wie weit der Anspruch auf Akteneinsicht geht.
Inhalt
saldo 13/2012
25.08.2012
Letzte Aktualisierung:
27.08.2012
Harald Tappeiner
Wenn ein Patient seine Krankengeschichte verlangt, muss ihm der Arzt nach seinem Wunsch die Originale oder Kopien davon aushändigen. Dasselbe gilt für Rechtsanwälte. Ihre Klienten haben jederzeit das Recht, Akten herauszuverlangen. Höchstens persönliche Notizen dürfen sie den Patienten oder Klienten vorenthalten. So verlangt es das Gesetz: Beauftragte müssen den Auftraggebern jederzeit über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen und ihnen Unterlagen a...
Wenn ein Patient seine Krankengeschichte verlangt, muss ihm der Arzt nach seinem Wunsch die Originale oder Kopien davon aushändigen. Dasselbe gilt für Rechtsanwälte. Ihre Klienten haben jederzeit das Recht, Akten herauszuverlangen. Höchstens persönliche Notizen dürfen sie den Patienten oder Klienten vorenthalten. So verlangt es das Gesetz: Beauftragte müssen den Auftraggebern jederzeit über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen und ihnen Unterlagen auf Wunsch herausgeben.
Verwendungszweck der herausgegebenen Daten spielt keine Rolle
Das Auftragsrecht gilt auch für die Banken. Auch sie führen Dossiers über Kunden, die Dokumente über die persönlichen Verhältnisse enthalten: etwa Angaben über die Höhe des Vermögens, Telefonnotizen, Abmachungen über Anlagestrategien, die Zusammensetzung des Depots oder etwa die Risikobereitschaft des Kunden.
Verlieren Anleger Geld und wollen sie die Bank dafür haftbar machen, sind sie allenfalls auf die Herausgabe des persönlichen Dossiers angewiesen. Im Streitfall können die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen wie auch die Protokolle der Beratungsgespräche entscheidend sein.
Das war auch der Credit Suisse klar, als zwei Kunden die Herausgabe von schriftlichen Unterlagen verlangten. Sie warfen der Bank vor, ohne ihre Einwilligung hochspekulative Geschäfte mit Optionen getätigt und damit einen Verlust von einer Million Franken verursacht zu haben.
Die Bank verweigerte die Herausgabe der Kundenunterlagen, sodass die Kunden ihr Recht via die Gerichte durchsetzen mussten. Das Bezirksgericht Zürich lehnte ihre Klage ab, das Obergericht und kürzlich das Bundesgericht gaben den Kunden recht («K-Tipp» 12/2012).
Die Lausanner Richter stellten klar: Die Bank ist – sowohl gestützt auf das Auftragsrecht wie auf das Datenschutzgesetz – verpflichtet, den Kunden Einsicht in die über sie erstellten Unterlagen zu gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verlangten Unterlagen für die Begründung einer Klage gegen die Bank verwendet werden könnten. Damit widersprachen sie der Bank, die geltend machte, es gehe den Bankkunden nur um die Sammlung von Beweisen für eine Schadenersatzklage.
«Anleger sollten ihre Kontrollrechte aktiv wahrnehmen»
«Es ist ein Schritt in die richtige Richtung», sagt Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer, der die Opfer der Lehman-Pleite gegen die Credit Suisse vertrat. Doch das reicht nicht: Fischer plädiert dafür, das Kundengespräch mit dem Bankberater mit Bild und Ton aufzuzeichnen. In den EU-Ländern müssen Beratungsgespräche heute protokolliert werden.
Der Zürcher Anwalt Oliver Gnehm, der den Bundesgerichtsentscheid für seine Klienten erstritten hat, rät Anlegern, sie sollten «ihre Kontrollrechte aktiv wahrnehmen». Bankkunden sollten sich telefonische Aufträge schriftlich oder per E-Mail bestätigen lassen und diese Belege wie auch Konto- und Depotauszüge sorgfältig prüfen. Gestützt auf das Datenschutzgesetz können sie zudem periodisch Auskunft über die bankintern gespeicherten Personendaten verlangen und so prüfen, ob die sie betreffenden Sachverhalte richtig festgehalten sind.
Bankunterlagen: So erhalten Sie Einsicht
- Schreiben Sie Ihrer Bank einen eingeschriebenen Brief und verlangen Sie die Einsicht in alle über ihre Person und die Geschäftsbeziehung gespeicherten Daten.
- Diese Einsicht muss kostenlos gewährt werden.
- Verweigert die Bank die Einsicht oder die Herausgabe der Unterlagen, hilft nur eine Klage beim Gericht.
- Bei einem Auskunftsbegehren gestützt auf das Datenschutzgesetz ist gesamtschweizerisch ein rasches Verfahren vorgesehen.
- Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, bevor Sie Klage einreichen. Das Rechtsbegehren muss professionell formuliert sein, sonst scheitert die Klage aus formellen Gründen.