Ja. Es kommt immer wieder vor, dass ein Angestellter ­erkrankt und vielleicht später aufgrund ­dieser Krankheit arbeitsunfähig wird. Dann hat er Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse. Zahlen muss die­jenige Kasse, in welcher die Person zum Zeitpunkt des Krankheits­ausbruchs versichert war. Dies gilt auch dann, wenn diese Person in der Zwischenzeit die Stelle und damit die ­Pensionskasse gewechselt hatte.

Aus diesem Grund muss die Pensionskasse beim Austritt wissen, ob Sie arbeitsfähig sind. Wenn nicht, wird sie Ihr Altersguthaben nicht an einen neuen Arbeitgeber überweisen, weil sie Ihnen mög­licherweise aus diesem Kapital eine IV-Rente zahlen muss. Würde die Kasse das Geld unbesehen über­weisen, müsste sie das Geld allenfalls später von der neuen Kasse zurückfordern. Das bedeutet einen unnötigen Mehraufwand.