Ja. Zwar sind die Auslagen der Eltern für Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder grundsätzlich nicht ausgleichungspflichtig, soweit sie im üblichen Mass lagen. Diese Regelung soll dem Frieden unter den Nachkommen dienen und kleinliche, aufwändige Abrechnereien verhindern.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Sohn studieren durfte, die Tochter hingegen «nur» eine Lehre gemacht hat.

Liegen jedoch sehr deutliche Unterschiede bei den Ausbildungskosten vor, fallen sie unter die gesetzliche Ausgleichungspflicht.

Das heisst: Sie müssen sich die Kosten für das zusätzliche Studium bei der Aufteilung des Erbes nach dem Tode Ihres Vaters anrechnen lassen.

Aber: Ein Vater kann - solange er noch lebt - in einem solchen Fall den ausgleichspflichtigen Erben schriftlich von seiner Ausgleichspflicht entbinden; dabei darf er aber den Pflichtteil der übrigen Erben nicht verletzen. Eine solche Willenserklärung liegt in Ihrem Fall nicht vor.

Im Übrigen müssen normale Geschenke, wie sie zu Weihnachten oder zum Geburtstag gemacht werden (Faustregel: weniger als 2000 Franken), nicht ausgeglichen werden.

(oh)