Es gilt dasselbe wie bei ­einer unmöblierten Wohnung. Das heisst: Laut ­Gesetz können Sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen – auf einen ortsüblichen Termin. In Zürich ist der 30. Sep­tember der nächste ortsübliche Termin. Die dreimonatige Frist ist gewahrt, wenn der Ver­mieter die Kündigung bis Ende Juni erhält.

Den Mietvertrag müssen Sie schriftlich kün­digen, auch wenn Sie ihn mündlich abgeschlossen haben. Gut zu wissen: Möblierte Einzelzimmer kann man laut Gesetz mit einer Frist von zwei Wochen jeweils auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Es ist zulässig, im Vertrag längere Kün­digungsfristen und ­andere Termine zu vereinbaren.