Mein Arbeitgeber steckt in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Bisher hat er die Löhne zwar immer ausbezahlt - aber teilweise mit Verspätung. Da ich Familie habe und nicht in der Lage bin, mir grosse Ersparnisse anzueignen, bin ich darauf angewiesen, dass der Lohn pünktlich kommt. Nun ist mein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung wieder im Rückstand. Kann ich fristlos kündigen?

Nein. Sie dürfen erst dann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber den Lohn regelmässig mit Verspätung bezahlt. Sporadische Verspätungen berechtigen Sie noch nicht, fristlos «davonzulaufen». Zudem müssen Betroffene ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung - am besten eingeschrieben - vorgängig angedroht haben, damit diese gerechtfertigt ist.

Eine fristlose Kündigung ohne Mahnung ist bei Problemen mit der Lohnauszahlung dann möglich, wenn der Betrieb zahlungsunfähig ist und Ihnen keine Sicherheiten für Ihren zukünftigen Lohn bieten kann.

Ein Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit kann beispielsweise der Umstand sein, dass der Arbeitgeber von vielen seiner Lieferanten betrieben wird. Sie müssen aber in jedem Fall Beweise dafür haben, dass der Arbeitgeber überschuldet oder massiv in Zahlungsrückstand geraten ist. Es genügt nicht, wenn sich die Lohnzahlungen nur vorübergehend verzögern bzw. der Arbeitgeber nur vorübergehend nicht flüssig ist.

Zudem müssen Sie vom Arbeitgeber Sicherheiten für die künftigen Löhne verlangen. Setzen Sie ihm dazu eine Frist von drei bis sieben Tagen. Die Sicherheit kann zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder eines Wertschriftendepots bestehen - von Vermögenswerten also, die sich leicht in Bargeld umwandeln lassen. Kann der Arbeitgeber Ihnen keine oder keine genügenden Sicherheiten bieten, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.

Auch wenn eine fristlose Kündigung in Ihrem Fall nicht zulässig ist, können Sie sich doch wehren: Ist der Lohn am letzten Tag des Monats noch nicht auf Ihrem Konto eingegangen, ist Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug geraten.

Sie sollten ihm jeweils sofort eine eingeschriebene Mahnung schicken und eine kurze Frist zur Bezahlung ansetzen. Bleibt die Lohnzahlung trotzdem aus, haben Sie die Möglichkeit, ab dem 1. des Folgemonats (für den April-Lohn also ab 1. Mai) fünf Prozent Verzugszins (Jahreszins) auf die ausstehende Summe zu fordern und die Lohnforderung mittels Betreibung geltend zu machen.

Eine zweite Möglichkeit: Man legt nach nochmaliger Mahnung die Arbeit nieder, bis der Lohn überwiesen wird. Der Lohnanspruch besteht dann auch für die Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird.

(ch)