Mein Chef hat mich immer wieder schikaniert und gedrängt, endlich zu kündigen. Als ich mit meinen Nerven am Ende war, habe ich schliesslich nachgegeben. Ich habe also gekündigt und mich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Doch diese will mir nun 31 Tage lang nichts bezahlen. Sind Kürzungen überhaupt zulässig?

Ja. Wenn Sie als Arbeitnehmer selber gekündigt haben, so müssen Sie im Maximalfall mit bis zu 60 so genannten Einstelltagen rechnen.

Einstelltage haben zur Folge, dass die Arbeitslosengelder erst nach einer entsprechenden Sperrfrist ausbezahlt werden.

Die Arbeitslosenkasse hat Ihnen mit der Begründung «selber gekündigt» 31 Sperrtage aufgebrummt. Falls Sie der Kasse aber beweisen können, dass Sie bei der Kündigung unter starker psychischer Belastung standen, so werden Ihre Einstelltage wahrscheinlich reduziert.

Am besten ist es, wenn Sie dies mit einem Arztzeugnis belegen können.

Aus dem Gesagten ergibt sich klar: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten nie selber kündigen - es sei denn, sie haben bereits einen Arbeitsvertrag für eine neue Stelle.

Und noch ein Tipp in diesem Zusammenhang: Falls die Situation am Arbeitsplatz unerträglich wird, sollten sich Betroffene schon vor der Kündigung beim Arbeitsamt melden und sich beraten lassen.

Zu Ihren 31 Einstelltagen kommen übrigens noch 5 allgemeine Wartetage dazu.

Diese 5 Tage werden allen Bezügern von Stempelgeldern abgezogen. Bei sehr geringem Lohn gibt es aber keine Wartetage.

Einstelltage können übrigens auch verhängt werden, wenn Arbeitsuchende ihren Pflichten nicht nachkommen.

Ein Beispiel: Wer während der Kündigungsfrist nicht intensiv genug eine neue Arbeit gesucht hat, muss mit einer «Bestrafung» von 3 bis 12 Sperrtagen rechnen.

(ge)