Nein. Das Geschäft war nur verpflichtet, Ihre Uhr ­sorgfältig aufzubewahren. Einen Einbruchdiebstahl konnte es nicht verhindern. Und ohne eine entsprechende Abmachung war es auch nicht ver­pflichtet, die Uhr zu versichern. Herausgabe und allenfalls schadenersatzpflichtig ist der Einbrecher. Ihre Forderung können Sie im Strafverfahren geltend machen.