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K-Tipp 5/2003
12.03.2003
Ja. Ihr Ex-Mann darf die Unterhaltsbeiträge nicht eigenmächtig kürzen.
Eine Kürzung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mit dem Segen des Richters möglich. Falls Ihr Ex-Mann eine Kürzung gegen Ihren Willen durchsetzen will, muss er vor Gericht eine Anpassung der Alimente verlangen. Der Richter wird dann prüfen, ob die finanziellen Voraussetzungen für eine Senkung gegeben sind.
Sollte Ihr Ex-Mann nicht freiwillig nachzahlen, müssen Sie ihn betreiben. Mit der Betreibung haben Sie übrigens das Recht, auch noch 5 Prozent Verzugszins auf die gesamte geschuldete Summe zu verlangen.
Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Forderungen, die länger zurückliegen, sind verloren, falls sich der Ex-Mann auf Verjährung beruft.
Tipp: Wenden Sie sich in solchen Fällen an das Sozialamt Ihrer Gemeinde. Dort wird man Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderung behilflich sein.
(oh)
Eine Kürzung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mit dem Segen des Richters möglich. Falls Ihr Ex-Mann eine Kürzung gegen Ihren Willen durchsetzen will, muss er vor Gericht eine Anpassung der Alimente verlangen. Der Richter wird dann prüfen, ob die finanziellen Voraussetzungen für eine Senkung gegeben sind.
Sollte Ihr Ex-Mann nicht freiwillig nachzahlen, müssen Sie ihn betreiben. Mit der Betreibung haben Sie übrigens das Recht, auch noch 5 Prozent Verzugszins auf die gesamte geschuldete Summe zu verlangen.
Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Forderungen, die länger zurückliegen, sind verloren, falls sich der Ex-Mann auf Verjährung beruft.
Tipp: Wenden Sie sich in solchen Fällen an das Sozialamt Ihrer Gemeinde. Dort wird man Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderung behilflich sein.
(oh)
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Recht des Kindes auf Unterhalt wird gestärkt – Gesetzesänderung: Frist beginnt erst ab Volljährigkeit des Kindes zu laufen
.... Seither ist die Stellung des Kindes bezüglich der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche verbessert worden. Neu wird die Verjährung für alle Forderungen der Kinder gegenüber den Eltern nicht mehr ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst ab Volljährigkeit der Kinder zu laufen beginnen. (Verjährungsfrist: fünf Jahre – ab Volljährigkeit des Kindes) https://www.bj.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2013/2013-11-291.html