Ja. Verheiratete Männer haben nur einen Anspruch auf eine Witwerrente, solange nach dem Tod der Gattin gemeinsame Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind. Wird das jüngste Kind 18 Jahre alt, fällt der Anspruch auf diese AHV-Witwerrente weg. Auch wenn das Kind noch in Ausbildung ist.

Verheiratete Frauen haben dagegen immer einen Anspruch auf eine Witwenrente, falls sie beim Tode ihres Mannes gemeinsame Kinder haben – egal wie alt die Kinder sind. Und falls die Ehe kinderlos blieb, haben Frauen dennoch eine Witwenrente zugut, falls sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre lang verheiratet waren.

Besser sieht es für Witwer bei der Pen­sionskasse aus. Falls die verstorbene Gattin in einer Pensionskasse versichert war, dann gilt: Gemäss Gesetz erhält ein Witwer von der Pensionskasse der Frau eine Ehe­gattenrente, falls er beim Tod der Gattin für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss – das kann auch noch bei über 18-jährigen Kindern der Fall sein, falls sie noch in Ausbildung sind.

Ist das Ehepaar kinderlos, erhält der Witwer beim Tod seiner Frau von ihrer Pensionskasse eine Rente, falls er mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Trifft beides nicht zu, erhält der Witwer eine Kapitalabfindung von drei Jahresrenten.