1. Endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Pensionsalters automatisch?
Nein. Der Arbeitsvertrag läuft weiter, bis ihn die eine oder andere Partei kündigt.


2. Was gilt, wenn im Vertrag steht, dass er am 65. Geburtstag endet?

Dann ist keine Kündigung nötig. Das gilt für alle Verträge, deren Beendigung auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgesehen ist.


3. Muss man die AHV über die bevorstehende Pensionierung informieren?

Nein. Aber es ist ratsam, wenn man die ersten Rentenzahlungen pünktlich erhalten möchte. Angestellte sollten sich drei bis vier Monate vor der Pensionierung bei ihrer AHV-Ausgleichskasse anmelden.


4. Ab wann genau ist die Rente geschuldet?
Der Anspruch auf die Rente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag (Frauen) oder dem 65. Geburtstag (Männer).


5. Wo erfährt man, wie hoch die AHV-Rente ist?
Bei der kantonalen Ausgleichskasse kann ein «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» eingereicht werden. Herunterladen kann man den Antrag unter www.ahv.ch.


6. Wann fällt der Unfallversicherungsschutz dahin?
Angestellte sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 30 Tage durch den Betrieb gegen Unfälle versichert. Es ist möglich, diese Versicherungsdeckung um höchstens 180 Tage zu verlängern. Nachher müssen sich pensionierte Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung melden. Diese wird die Prämien erhöhen, übernimmt dafür künftig auch bei Unfällen die Arzt- und Spitalkosten.


7. Müssen pensionierte Angestellte AHV-Beiträge zahlen?

Wer nach der Pensionierung arbeitet, muss weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO bezahlen. Beiträge sind aber nur für den Teil geschuldet, der pro Arbeitgeber 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Selbständigerwerbende zahlen Beiträge für Einkommen, die 16 800 Franken im Jahr übersteigen.


8. Steigt die Rente, wenn man nach der Pensionierung weiterarbeitet?
Nein. Arbeitet ein Pensionierter weiter, erhöht sich weder seine AHV- noch seine BVG-Rente. BVG-Beiträge müssen im Gegensatz zu den AHV-Beiträgen aber keine mehr bezahlt werden. Denn die Beitragspflicht für die Pensionskasse endet zum Zeitpunkt der Pensionierung – also bei Frauen nach Erreichen des 64. und bei Männern des 65. Altersjahres.


9. Wird die AHV-Rente auch ins Ausland bezahlt, wenn man nach der Pensionierung die Schweiz verlässt?

Ja. Schweizer Bürger, die sich nach der Pensionierung irgendwo im Ausland niederlassen, erhalten die AHV-Rente weiterhin – unabhängig davon, in welches Land sie ausgewandert sind.


10. Können nach der Pensionierung noch Beiträge in die Säule 3a einbezahlt werden?

Ja. Seit diesem Jahr dürfen Pensionierte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, während maximal weiteren fünf Jahren Beiträge in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.