1 Ist eine mündlich mitgeteilte Mietzins­erhöhung gültig?

Nein. Der Wohnungsvermieter muss eine Erhöhung schriftlich und unterschrieben auf einem vom Kanton bewilligten Formular vornehmen und sie begründen. Andernfalls können Mieter weiterhin den bisherigen Mietzins bezahlen.

2 Darf ein Vermieter mit der Erhöhung gleichzeitig die Kündigung androhen?

Nein. In diesem Fall wäre die Erhöhung ungültig.

3 Ab wann ist eine Erhöhung möglich?

Die Mietzinserhöhung kann erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgen. Die Kündigungsfrist muss eingehalten sein. Und dem Mieter muss zusätzlich eine zehntägige Bedenkfrist eingeräumt werden.

4 Der Referenzzinsatz sinkt seit längerem und beträgt heute 1,75 Prozent. Ist trotz­dem eine Mietzins­erhöhung möglich?

Ja. Der Vermieter kann die Erhöhung mit gestiegenen Kosten begründen. In diesem Fall müsste er aber ­berücksichtigen, dass der Referenzzinssatz seit dem Vertragsabschluss oder der letzten Mietzinsänderung gesunken ist. 

5 Was bedeutet Kostensteigerung?

Das sind höhere Betriebs- und Unterhaltskosten des Vermieters, etwa höhere Wassergebühren oder Hauswartskosten. Der Vermieter muss eine solche Erhöhung auf Verlangen zahlenmässig genau begründen. Kosten, die in den Nebenkosten enthalten sind und separat bezahlt werden, können nicht geltend gemacht werden.

6 Ist die Teuerung ein Erhöhungsgrund?

Ja, der Vermieter darf 40 Prozent der Teuerung auf den Mieter überwälzen. Wie viel die Teuerung beträgt, kann man auf Mietrecht.ch nachschauen. In den letzten Jahren ist die Teuerung ­stabil bis rückläufig.  

7 Wann ist eine Erhöhung gestützt auf einen Mietzins­vorbehalt möglich?

Nur wenn im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsänderung ein solcher Vorbehalt in Franken oder Prozenten erwähnt ist. 

8 Um wie viel darf der Mietzins nach einer Renovation erhöht werden?

Das hängt von der Reno­­vation ab. Grundsätzlich rechtfertigen nur wertvermehrende Investitionen wie  eine bessere Fassadenisola­tion eine Mietzinserhöhung. Zudem sind bei der Berechnung die effektiven Renovationskosten und die Amortisationsdauer zu berücksichtigen.

9 Kann ein Vermieter mit der Begründung aufschlagen, der neue Mietzins sei orts- und quartierüblich?

Ja, aber er müsste im Streitfall belegen, dass für vergleichbare Wohnungen im gleichen Quartier so viel Miete verlangt wird. 

10 Wie kann man sich gegen eine Mietzins­erhöhung wehren?

Man kann die Erhöhung ­innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Mietschlichtungsstelle anfechten. Beim Vermieter zu reklamieren genügt nicht. Bis zum Ende des Verfahrens ist der bisherige Mietzins geschuldet.