Ein Ehepaar aus Winterthur ZH übertrug seinen Kindern eine Liegenschaft und behielt sich ein Wohnrecht vor. Das Grundbuch­amt Oberwinter­thur verlangte knapp 2200 Franken für Beurkundungs- und Grundbuchgebühren. Es stellte bei der Bemessung auf den Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von 747 000 Franken ab. Das Paar verlangte eine Reduktion: Das Haus sei wegen des Wohnrechts bloss 350 000 Franken wert. Damit blitzte es vor allen Instanzen ab: Das Einräumen eines Wohnrechts sei ebenfalls zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen. Dies sei bei den Gebühren zu berücksichtigen.

Bundesgericht, Urteil 2C_298/2021 vom 21.4.2021