Nein. Wer ein Wohnrecht hat, darf den entsprechenden Gebäudeteil bewohnen. Er darf auch Familienangehörige bei sich aufnehmen, sofern das Wohnrecht nicht auf ihn persönlich beschränkt worden ist.

Doch ein Wohnrecht ist laut Gesetz weder übertrag- noch vererbbar. Selbst wenn Sie als Eigentümer einverstanden wären, dürfte das Wohnrecht in einem Vertrag also nicht als vererbbar erklärt werden. Mit dem Tod des Berechtigten ist das Wohnrecht erloschen. Der Sohn des Verstorbenen hat daher kein Recht, weiterhin im Hausteil zu wohnen.