Viele Gutscheine haben ein auf­gedrucktes Ablaufdatum. Das ­bedeutet aber nicht, dass man solche Bons nachher nicht mehr einlösen kann: Gutscheine sind mindestens fünf Jahre (etwa für Waren und Restaurants) oder zehn Jahre (etwa für Reisen oder Theaterbesuche) gültig. So lauten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Darauf machte auch Coop seine Kunden aufmerksam – in der ­eigenen Zeitung. Doch was kann man tun, wenn eine Firma auf ­einer kürzeren Gültigkeitsdauer besteht? Ein Rechtsexperte sagte in der «Coop-Zeitung»: «Auf jeden Fall sollte man das Unternehmen auf die grundsätzlich zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen hinweisen.» Bei grösseren Firmen sei es in der Regel problemlos möglich, den Bon auch nach dem angegebenen Verfallsdatum einzulösen.

Ein K-Tipp-Leser aus dem Aargau nahm sich diesen Rat zu Herzen. Er besass eine Geschenkkarte von Coop Pronto über den Betrag von 50 Franken und wollte sie an einer Coop-Pronto-Tankstelle einlösen. Laut Aufschrift auf der Karte verfällt das Guthaben aber drei Jahre nach dem Kauf der Karte. Und die waren verstrichen. Er wies deshalb das Unternehmen auf die «grundsätzlich zwingenden» Verjährungsfristen hin. Doch Coop ­Mineralöl schrieb ihm, es sei «aus buchhalterischen und systemtechnischen Gründen nicht möglich, abgelau­fene Tank-Bons einzulösen».

Fazit: Bei Coop werden nicht nur Gutscheine, sondern auch Ratschläge rasch wertlos.