Ja. Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zwar erst ab Beginn des Monats, in dem sie beantragt werden. Beantragen Sie jedoch die Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten nach Erhalt einer AHV- oder IV-­Rentenverfügung, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits in dem Monat, in dem der ­Anspruch auf die Rente entsteht.