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Ein Zürcher erhielt ein E-Mail einer Werbeagentur. Er wollte von ihr wissen, woher sie seine E-Mail-Adresse habe. Die Agentur antwortete, seine Daten seien in einer Liste einer anderen Firma eingetragen. Diese verfüge über sein Einverständnis für den Empfang solcher E-Mails. Doch die Auskunft war falsch. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Datenschutzverantwortlichen der Werbeagentur zu einer Busse von 200 Franken.
Stadtrichteramt Zürich, 2023-066-252 vom 10.6.2024
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